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§ 850k - Zivilprozessordnung (ZPO)

neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos



(1) 1Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. 3Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) 1Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. 2Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) 1Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. 2Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) 1Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. 2Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. 3Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. 4Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. 5Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) 1Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 850k ZPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
vom 22.11.2020 BGBl. I S. 2466
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
aktuell vorher 26.11.2016Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
aktuell vorher 16.04.2011Artikel 3 Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 615
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
vom 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 850k ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 850k ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 788 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung (vom 01.12.2021)
... wird. (4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k , 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger ...
§ 840 ZPO Erklärungspflicht des Drittschuldners (vom 01.01.2022)
... Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist ...
§ 850l ZPO Pfändung des Gemeinschaftskontos (vom 01.12.2021)
... geführt wird, so gelten für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos § 850k und für das übertragene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Abschnitt 4. ...
§ 909 ZPO Datenweitergabe; Löschungspflicht (vom 01.12.2021)
... Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto ...
§ 910 ZPO Verwaltungsvollstreckung (vom 01.12.2021)
...  §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von ... nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1 , des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 316 AO Erklärungspflicht des Drittschuldners (vom 01.12.2021)
... Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem ...
§ 319 AO Unpfändbarkeit von Forderungen (vom 01.12.2021)
... und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die ...

BMJ-Vertretungsanordnung (BMJVertrAnO)
A. v. 01.02.2013 BGBl. I S. 167
§ 2 BMJVertrAnO Vertretungsbefugnis
... Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin betreffen, insbesondere nach den §§ 828 bis 863 der Zivilprozessordnung oder den §§ 309 bis 321 der Abgabenordnung, soweit das ...

Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 38 EGZPO Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (vom 01.07.2010)
... und Kindergeld ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkonten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom ...

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 36 InsO Unpfändbare Gegenstände (vom 01.01.2022)
... Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der ...

Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 JBeitrG (vom 01.01.2022)
... bis 827, 828 Abs. 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozeßordnung, 2. sonstige Vorschriften des ...

Zahlungskontengesetz (ZKG)
Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 33 ZKG Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
... verlangen, dass der Verpflichtete das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung führt. (2) Teilt ein Berechtigter dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Artikel 5 AufbhG 2021 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, ...

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 368
Artikel 1 AVPfSG Änderung der Zivilprozessordnung
... bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen". 1a. In § 850k Abs. 1 und 2 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern „bis 850b" die Wörter ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EuKoPfVODG Änderung der Zivilprozessordnung
... Dritten" ein Komma und das Wort „Vierten" eingefügt. 15. In § 850k Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „36 Satz 1" durch die Angabe ... den Antrag nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 gelten § 850k Absatz 4 und § 850l entsprechend. (3) Über Rechtsbehelfe, die nach Artikel ...

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis ...

Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
G. v. 07.07.2009 BGBl. I S. 1707
Artikel 7 KtoPfRefG Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes
... geändert worden ist, wird die Angabe „§ 850l" durch die Angabe „§ 850k " ersetzt. (3) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober ... Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung" ersetzt. (7) In § 27a des ... Teilnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend." (8) In § 28 Abs. 2 Satz 3 des ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 8 DLRLJuUG Änderung der Zivilprozessordnung
... solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist" eingefügt. 2. § 850k wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 10 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Zivilprozessordnung
... die Wörter „deren Verarbeitung einzuschränken" ersetzt. 5. In § 850k Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ...

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 ZVRuaÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... durch die Wörter „so gelten für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos § 850k und für das übertragene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Abschnitt 4" ...

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 1 PKoFoG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst: „§ 850k Einrichtung und Beendigung des ... a) Die Angaben zu den §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst: „ § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos § 850l Pfändung ... 2. In § 788 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k , 850l, 851a und 851b" durch die Wörter „§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, ... 850k, 850l, 851a und 851b" durch die Wörter „§§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k , 851a, 851b, 900 und 904 bis 907" ersetzt. 3. § 811 Absatz 1 Nummer 10 wird ... Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist ... die Nummern 2 und 3. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 8. Die §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst: „§ 850k Einrichtung und ... 8. Die §§ 850k und 850l werden wie folgt gefasst: „ § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos (1) Eine natürliche ... Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto ... zu löschen. § 910 Verwaltungsvollstreckung Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von ... der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1 , des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des ... 12. In § 954 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 850k Absatz 4 und § 850l" durch die Wörter „§ 906 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § ...
Artikel 3 PKoFoG Folgeänderungen
... geändert worden ist, werden die Wörter „gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend" durch die Wörter „gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung ... Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem ...

Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
Artikel 3 2. NEhelERGG Änderung der Zivilprozessordnung
... Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach ... verursacht." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 2. § 850k wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...