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Änderung § 1070 ZPO vom 13.11.2008

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§ 1070 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2008 geltenden Fassung
§ 1070 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1070 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache


(Text neue Fassung)

§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen


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Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.



Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.