§ 32c ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 32c ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Text alte Fassung) § 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren | (Text neue Fassung)§ 32c (aufgehoben) |
Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet. |