Änderung § 947 ZPO vom 01.09.2009

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§ 947 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 947 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 947 Antrag; Inhalt des Aufgebots


(Text neue Fassung)

§ 947 Verfahren


vorherige Änderung

(1) Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.
die Bezeichnung des Antragstellers;

2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden;

3. die Bezeichnung
der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;

4. die Bestimmung
eines Aufgebotstermins.



(1) 1 Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. 2 Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.

(2) 1 Das Gericht darf die ihm nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 übermittelten Kontoinformationen für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung speichern, übermitteln und nutzen. 2 Soweit übermittelte Kontoinformationen für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken. 3 Die Löschung ist zu protokollieren. 4 § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.




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