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Änderung § 946 ZPO vom 01.09.2009

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§ 946 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 946 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 946 Statthaftigkeit; Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 946 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.

(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)