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Änderung § 951 ZPO vom 01.09.2009

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§ 951 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 951 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 951 Anmeldung nach Aufgebotstermin


(Text neue Fassung)

§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen


vorherige Änderung

Eine Anmeldung, die nach dem Schluss des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlass des Ausschlussurteils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.



(1) 1 Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. 2 Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die Bank zu veranlassen.

(2) 1 Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt
dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). 2 Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.


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