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Änderung § 950 ZPO vom 01.09.2009

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§ 950 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 950 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 950 Aufgebotsfrist


(Text neue Fassung)

§ 950 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Zwischen dem Tag, an dem die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muss, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)