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Änderung § 952 ZPO vom 01.09.2009

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§ 952 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 952 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 952 Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags


(Text neue Fassung)

§ 952 Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen


vorherige Änderung

(1) Das Ausschlussurteil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.

(2) Einem
in der Sitzung gestellten Antrag wird ein Antrag gleichgeachtet, der vor dem Aufgebotstermin schriftlich gestellt oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden ist.

(3) Vor Erlass des Urteils kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung
der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt angeordnet werden.

(4) Gegen
den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Ausschlussurteil beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.



(1) Zuständige Stelle ist

1.
in den in Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat,

2. in den in Artikel 28 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

(2) Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat

1. in
den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen,

2. in den in Artikel 27 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.


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