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Änderung § 959 ZPO vom 01.09.2009

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§ 959 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 959 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 959 Verbindung mehrerer Aufgebote


(Text neue Fassung)

§ 959 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen.



(1) Die Landesregierungen können die Aufgaben nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, 5 und 6, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 27 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 3 sowie Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

(2) Die Landesregierungen können
die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einer obersten Landesbehörde übertragen.