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Änderung § 1070 ZPO vom 13.11.2008

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§ 1070 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.11.2008 geltenden Fassung
§ 1070 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2122
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1070 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache


(Text neue Fassung)

§ 1070 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)