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Änderung § 52 ZPO vom 01.01.2023

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§ 52 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 52 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(Text neue Fassung)

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.