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Änderung § 612 ZPO vom 01.11.2018

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§ 612 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 612 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1151

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§ 612 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil


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(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1 Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. 2 Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.