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Änderung § 323a ZPO vom 01.09.2009

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§ 323a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 323a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 323a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden


vorherige Änderung

 


(1) 1 Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. 2 Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.