Änderung § 323b ZPO vom 01.09.2009

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§ 323b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 323b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

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§ 323b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 323b Verschärfte Haftung


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Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.




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