Änderung § 620c ZPO vom 01.09.2009

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§ 620c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 620c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 620c Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit


(Text neue Fassung)

§ 620c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hat das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt, die Herausgabe des Kin-des an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen nach den §§ 620, 620b unanfechtbar.



 



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