§ 621f ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 621f ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 621f Kostenvorschuss | (Text neue Fassung)§ 621f (aufgehoben) |
(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr.1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend. |