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Änderung § 621g ZPO vom 01.09.2009

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§ 621g ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 621g ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 621g Einstweilige Anordnungen


(Text neue Fassung)

§ 621g (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht, kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen. Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.