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Änderung § 621f ZPO vom 01.09.2009

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§ 621f ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 621f ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 621f Kostenvorschuss


(Text neue Fassung)

§ 621f (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr.1 bis 3, 6 bis 9 sowie 13 kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist unanfechtbar. Im Übrigen gelten die §§ 620a bis 620g entsprechend.