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Änderung § 640b ZPO vom 01.09.2009

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§ 640b ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 640b ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 640b Prozessfähigkeit bei Anfechtungsklagen


(Text neue Fassung)

§ 640b (aufgehoben)


vorherige Änderung

In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozessfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; dies gilt nicht für das minderjährige Kind. Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht voll-jährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt.