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Änderung § 640c ZPO vom 01.09.2009

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§ 640c ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 640c ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 640c Klagenverbindung; Widerklage


(Text neue Fassung)

§ 640c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. § 653 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.