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Änderung § 640d ZPO vom 01.09.2009

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§ 640d ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 640d ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts


(Text neue Fassung)

§ 640d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist die Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.

(2) Das Gericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Dem Jugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen es nach dieser Vorschrift zu hören ist.



 
(heute geltende Fassung)