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Änderung § 640f ZPO vom 01.09.2009

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§ 640f ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 640f ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 640f Aussetzung des Verfahrens


(Text neue Fassung)

§ 640f (aufgehoben)


vorherige Änderung

Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im Übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen. Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet wer-den kann.