§ 641f ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 641f ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 641f Außerkrafttreten bei Klagerücknahme oder Klageabweisung | (Text neue Fassung)§ 641f (aufgehoben) |
Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist. |