Änderung § 653 ZPO vom 01.09.2009

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§ 653 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 653 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 653 Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung


(Text neue Fassung)

§ 653 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festgestellt, hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des Unterhalts nicht wirksam.



 
(heute geltende Fassung) 



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