§ 955 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 955 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 955 Neuer Termin | (Text neue Fassung)§ 955 (aufgehoben) |
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich. |