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Änderung § 959 ZPO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 959 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 959 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 959 Verbindung mehrerer Aufgebote


(Text neue Fassung)

§ 959 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)