Änderung § 985 ZPO vom 01.09.2009

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§ 985 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 985 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 985 Glaubhaftmachung


(Text neue Fassung)

§ 985 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.



 



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