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Änderung § 995 ZPO vom 01.09.2009

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§ 995 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 995 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

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§ 995 Inhalt des Aufgebots


(Text neue Fassung)

§ 995 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt.