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Änderung § 996 ZPO vom 01.09.2009

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§ 996 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 996 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

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§ 996 Forderungsanmeldung


(Text neue Fassung)

§ 996 (aufgehoben)


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(1) Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.