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Änderung § 997 ZPO vom 01.09.2009

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§ 997 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 997 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 997 Mehrheit von Erben


(Text neue Fassung)

§ 997 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlussurteil, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch den anderen Erben zustatten. Als Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.

(2) Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auchdann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.