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Änderung § 1020 ZPO vom 01.09.2009

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§ 1020 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1020 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1020 Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens


(Text neue Fassung)

§ 1020 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 1015 Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. Auf den Antrag sind die Vorschriften des § 947 Abs. 1 anzuwenden. Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige

Einrückung in den elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.