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Änderung § 1021 ZPO vom 01.09.2009

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§ 1021 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1021 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2


(Text neue Fassung)

§ 1021 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.