§ 1021 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 1021 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 1021 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2 | (Text neue Fassung)§ 1021 (aufgehoben) |
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich. |