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Änderung § 495a ZPO vom 01.01.2026

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§ 495a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 495a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318

(Textabschnitt unverändert)

§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen


(Text alte Fassung)

1 Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2 Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(Text neue Fassung)

1 Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1.000 Euro nicht übersteigt. 2 Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.


 
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