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Änderung § 495a ZPO vom 01.01.2026
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| § 495a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 495a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 495a Verfahren nach billigem Ermessen | |
| (Text alte Fassung) 1 Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. 2 Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. | (Text neue Fassung) 1 Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1.000 Euro nicht übersteigt. 2 Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden. |
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