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Änderung § 511 ZPO vom 01.01.2026

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§ 511 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 511 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder

(Text neue Fassung)

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt oder

2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) 1 Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und

vorherige Änderung

2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.



2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1.000 Euro beschwert ist.

2 Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.



(heute geltende Fassung)