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Änderung § 102 ZPO vom 01.07.2026

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§ 102 ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 102 ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 102 Änderung der Kostenentscheidung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,

2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,

3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder

4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. 2 Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

(2) 1 Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. 2 Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. 3 Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4 Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

(3) 1 Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2 Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.

 

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