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Änderung § 102 ZPO vom 01.07.2026
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| § 102 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 102 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 102 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 102 Änderung der Kostenentscheidung |
(1) 1 Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes, 2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. 2 Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern. (2) 1 Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. 2 Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. 3 Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4 Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge. (3) 1 Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2 Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden. |
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