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§ 102 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 102 Änderung der Kostenentscheidung
(1) 1Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- 1.
- nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes,
- 2.
- nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
- 3.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes oder
- 4.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
(2) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 319 Absatz 2 entsprechend. 2Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. 3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 104 Absatz 3 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 102 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 102 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
§ 44c IntFamRVG Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung und Bekanntmachung der Entscheidung (vom 01.08.2022)
... ergehen. (2) Für die Kostenentscheidung gelten in Ehesachen die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung und in den übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des ...
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
§ 19 RVG Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen (vom 01.07.2026)
... der Entscheidung oder ihres Tatbestands sowie die Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 der Zivilprozessordnung , nach § 84a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 3 ZStrWuPRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 102 Änderung der ... wird die Angabe zu § 102 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 102 Änderung der Kostenentscheidung". 2. § 102 wird durch den folgenden ... ersetzt: „§ 102 Änderung der Kostenentscheidung". 2. § 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt: „§ 102 Änderung der ... 102 Änderung der Kostenentscheidung". 2. § 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt: „§ 102 Änderung der Kostenentscheidung (1) Wird ... 2. § 102 wird durch den folgenden § 102 ersetzt: „ § 102 Änderung der Kostenentscheidung (1) Wird die Wertfestsetzung für die ...
Artikel 14 ZStrWuPRÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... der Entscheidung oder ihres Tatbestands sowie die Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 der Zivilprozessordnung , nach § 84a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... ergehen. (2) Für die Kostenentscheidung gelten in Ehesachen die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung und in den übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des ...
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