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Änderung § 753a ZPO vom 01.10.2026

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§ 753a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2026 geltenden Fassung
§ 753a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 753a Vollmachtsnachweis


(Text neue Fassung)

§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher


vorherige Änderung

1 Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. 2 Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.



(1) 1 In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. 2 Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht.

(2) § 79 Absatz 2
Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)