§ 945a ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 945a ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786 |
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(Text alte Fassung) § 945a (neu) | (Text neue Fassung)§ 945a Einreichung von Schutzschriften |
(1) 1 Die Länder führen ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2 Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. (2) 1 Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. 2 Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen. (3) 1 Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. 2 Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. 3 Abrufvorgänge sind zu protokollieren. |