Änderung § 945a ZPO vom 01.01.2016

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§ 945a ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 945a ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 945a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 945a Einreichung von Schutzschriften


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Länder führen ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). 2 Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

(2) 1 Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. 2 Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

(3) 1 Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. 2 Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. 3 Abrufvorgänge sind zu protokollieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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