Änderung § 69b AMG vom 28.01.2022

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§ 69b AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 69b AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69b Verwendung bestimmter Daten


(Text neue Fassung)

§ 69b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die für das Lebensmittel-, Futtermittel-, Tierschutz- und Tierseuchenrecht für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.

(2) 1 Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. 2 Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. 3 Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen, sofern sie nicht auf Grund anderer Vorschriften länger aufbewahrt werden dürfen.



 
(heute geltende Fassung) 



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