Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20d AMG vom 23.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AMVSÄndG am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie des AMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20d AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 20d AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen


vorherige Änderung

 


1 Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.