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Änderung § 69b AMG vom 01.04.2014

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§ 69b AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 69b AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69b Verwendung bestimmter Daten


(Text neue Fassung)

§ 69b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die nach der Viehverkehrsverordnung für die Erhebung der Daten für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.

(2) 1 Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. 2 Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. 3 Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen, sofern sie nicht auf Grund anderer Vorschriften länger aufbewahrt werden dürfen.



 

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