Änderung § 58g AMG vom 01.04.2014

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§ 58g AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 58g AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3813
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 58g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58g Evaluierung


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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 58a bis 58d getroffenen Maßnahmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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