§ 56b AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 56b AMG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Text alte Fassung) § 56b Ausnahmen | (Text neue Fassung)§ 56b (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von § 56a zuzulassen, soweit die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre. |