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Änderung § 58f AMG vom 01.04.2014

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§ 58f AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 58f AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3813
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 58f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58f Verwendung von Daten


vorherige Änderung

 


1 Die Daten nach den §§ 58a bis 58d dürfen ausschließlich zum Zweck der Ermittlung und der Berechnung der Therapiehäufigkeit, der Überwachung der Einhaltung der §§ 58a bis 58d und zur Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschriften verarbeitet und genutzt werden. 2 Abweichend von Satz 1 darf die zuständige Behörde, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht, das Tierschutzrecht oder das Tierseuchenrecht vorliegt, die Daten nach den §§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, soweit diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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