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Änderung § 59d AMG vom 26.09.2015

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§ 59d AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.09.2015 geltenden Fassung
§ 59d AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2015 BGBl. I S. 1571
(Textabschnitt unverändert)

§ 59d Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen


1 Pharmakologisch wirksame Stoffe, die

(Text alte Fassung)

1. als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2013 (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 4) geändert worden ist, oder

(Text neue Fassung)

1. als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/446 (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 18) geändert worden ist, oder

2. nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010

aufgeführt sind, dürfen einem der Lebensmittelgewinnung dienenden Tier nicht verabreicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 56a Absatz 2a und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sowie für die Verabreichung von Futtermitteln, die zugelassene Futtermittelzusatzstoffe enthalten.