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Änderung § 63k AMG vom 16.08.2019

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§ 63j AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
§ 63k AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202

(Text alte Fassung)

§ 63j Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 63k Ausnahmen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.

(2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3, die §§ 63c, 63d, 63e, 63f und 63g finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.