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Änderung § 13 BHV1-Verordnung vom 27.05.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 2 Absatz 1 ein Rind impft,

2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2, § 2a Absatz 1 Satz 3 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. entgegen § 2 Absatz 2a Satz 1 einen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11,

5. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a ein Rind impft,

2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, § 2a Absatz 1 Satz 4 oder § 3 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. (aufgehoben)

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2a Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11,

5. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

6. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

7. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

vorherige Änderung

9. entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

10.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

11.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,

12.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

13.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

14.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

15.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

16.
ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,

17.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt oder

18.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.



9. entgegen § 3 Absatz 1a Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde zuleitet,

10. entgegen § 3 Absatz
4 eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

11.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

12.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind verbringt,

13.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1 Nummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

14.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

15.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

16.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort genannten Gegenstand entfernt,

17.
ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,

18.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt oder

19.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.

(heute geltende Fassung)