(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet sind:
- 1.
- Mit dem Buchstaben Z", wenn die Fußringe vom Zentralverband, oder mit dem Buchstaben B", wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden sind, dem Namen des Landes, in dem die Beringung vorgenommen wird, in abgekürzter Form und einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer oder
- 2.
- der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters, den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter fortlaufenden Nummer.
(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.
§ 13 PsittakoseV ... 1a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt, 1b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet, 1c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht ... 1b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet, 1c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt, 1d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder ...