§ 14
Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In unmittelbarem Anschluss an die Tötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht worden ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
interne Verweise§ 19 GeflPestV ... die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen. ...
§ 21 GeflPestV ... freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den ...
§ 22 GeflPestV ... des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des ...
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